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Bauschäden

Beurteilen

  • Beurteilung von Schäden an Gebäuden
  • Beurteilung von Mängeln an Bauleistungen
  • Beurteilung von Rissen
  • Beurteilung von Wasserschäden
  • Beurteilung von Feuchteschäden

Ermitteln

  • Ermitteln der Ursache von Schimmelbildung
  • Ermitteln von Wärmebrücken

Bewerten

  • Feuchtemessung
  • Beweissicherung

Was können Sie erwarten?

Wer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, erhält Sicherheit für unternehmerische, gerichtliche und private Entscheidungen. Genau diese Tatsache hat den deutschen Gesetzgeber bewogen, die öffentliche Bestellung einzuführen. Dass der Staat die besondere Qualifikation dieser Sachverständigen und die besondere Qualität ihrer Dienstleistung anerkennt, erleichtert Unternehmen, Gerichten und Verbrauchern die Auswahl von Sachverständigen und garantiert, dass das Gutachten hohen Anforderungen gerecht wird.

Quelle: Institut für Sachverständigenwesen e. V., Hohenzollernring 85-87, 50672 Köln

Auftraggeber

Privatleute, Firmen, Gerichte (Oberlandesgericht, Landgericht, Amtsgericht, Familiengericht, Vollstreckungsgericht), Steuerberater, Rechtsanwälte, Versicherungen, Vereine.

Umfang des Gutachtens

Der Umfang des Gutachtens richtet sich nach dem Verwendungszweck und wird im Einzelfall mit dem Auftraggeber abgestimmt.

Honorar

Nach Streichung des § 34 aus der HOAI ist das Honorar für Wertermittlungs- und Bauschadensgutachten frei verhandelbar.

Unabhängig und unparteiisch

Die Bezeichnung »Sachverständiger« ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Die Folge: Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und betätigen sich auf dem Markt. Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor. Sie bescheinigt einem Sachverständigen, dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders qualifiziert ist. Zudem sind öffentlich bestellte Sachverständige darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln. Das bedeutet: Dritte, denen Gutachten üblicherweise vorgelegt werden, können sich auf die Ergebnisse verlassen. Ein solches neutrales Gutachten stärkt zugleich den Ruf und die Position des Auftraggebers: Er steht nicht im Verdacht, sich auf ein unvertretbares parteiisches Gutachten zu verlassen. Weil sie unabhängig und unparteiisch sind, werden öffentlich bestellte Sachverständige als Gerichtsgutachter bevorzugt beauftragt - so verlangen es die Prozessordnungen deutscher Gerichte. Öffentlich bestellte Sachverständige müssen keineswegs alleine tätig sein. Sie arbeiten auch in Teams, Ingenieurgesellschaften, Laboratorien oder Prüfgesellschaften. Für ihre Leistungen als Sachverständige sind sie jedoch immer persönlich verantwortlich.

Wertermittlung

Objekte


  • unbebaute Grundstücke
  • Ein-/Zweifamilienhäuser
  • Mehrfamilienhäuser
  • gemischt genutzte Gebäude (z. B. Läden und Wohnungen)
  • Bürohäuser und Geschäftshäuser
  • Lagergebäude, Gewerbeimmobilien und Industrieanlagen
  • Sonderimmobilien (z. B. Hotels/Gaststätten, Möbelhäuser, Tankstellen)
  • Wohnungseigentum und Teileigentum (Eigentumswohnungen, Gewerbeeinheiten)
  • Mietwert von Wohnungen oder gewerblich genutzten Einheiten

Rechte & Belastungen an Grundstücken


  • Wohnungsrechte
  • Nießbrauchrechte
  • Wart- und Pflegerechte
  • Altenteil/Leibgeding
  • Erbbaurechte
  • Wegerechtet

Anlässe


  • Erbteilung
  • Ehescheidung
  • Zugewinnausgleich
  • Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer
  • Entnahme von Betriebsvermögen / Zuführung zum Betriebsvermögen
  • Vermögensübersicht mit Fortschreibung
  • Schiedsgutachten
  • Zwangsversteigerung
  • Kaufpreisfeststellung / Verkaufspreisfeststellung

Verkehrswert

Im einem Wertermittlungsgutachten wird in der Regel der Verkehrswert (Marktwert) bestimmt.

Definition:
Nach § 194 BauGB wird der Verkehrswert (Marktwert) durch den Preis bestimmt, der zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Notwendige Unterlagen

Für die Gutachtenerstattung können Sie folgende Unterlagen/Informationen vorbereiten:

  • Bewertungsstichtag(e)
  • aktuelle maßstabsgerechte Baupläne (Grundrisse, Schnitte)
  • Lageplan, Auszug aus der Flurkarte
  • Bauakten mit Baubeschreibungen und Flächenberechnungen
  • Grundbuchauszug zum Stichtag sowie notarielle Urkunden zu eventuellen Eintragungen in Abt. II
  • Auszug aus dem Baulastenverzeichnis
  • Informationen zu Umbauten, Modernisierungen (Zeitpunkt, Umfang)
  • Informationen über bekannte Schäden zum Stichtag
  • Maßnahmen nach dem Stichtag
  • Mietverträge mit Angabe der zum Stichtag aktuellen Mieten
  • Energieausweis soweit vorhanden
  • Heizenergieverbräuche der letzten Jahre
  • sonstige wertbeeinflussende Unterlagen/Informationen

Bei Eigentumswohnungen/Teileigentum zusätzlich:

  • Teilungserklärung (Notarurkunde) mit Aufteilungsplan
  • Verwalter, Ansprechpartner
  • Protokolle der letzten 3-4 Eigentümerversammlungen
  • zum Stichtag aktuelle Höhe des Wohngelds
  • Wohngeldabrechnungen, Wirtschaftsplan
  • aktuelle Höhe der Instandhaltungsrücklagen
  • zu erwartende Sonderumlagen

Download
Vollmacht
 Unterlagen
Wertermittlung


Hinweis:
Überlassene Originalunterlagen werden selbstverständlich nach Abschluss der Arbeiten zurückgegeben.

Gutachter
Berater
Schlichter

Öffentlich bestellte Sachverständige fertigen nicht nur Gutachten, die Tatsachen feststellen oder Ursachen ermitteln. Sie beraten und verantworten auch regelmäßige Überprüfungen und Überwachungen, sie analysieren und bewerten. Und sie sind als Schiedsgutachter tätig. Das heißt: Zwei Vertragspartner können festlegen, dass sie das fachliche Urteil eines Sachverständigen als verbindlich anerkennen. Damit sorgen beide Seiten schnell für Rechtssicherheit - etwa bei der Frage, ob die Qualität einer Lieferung oder Dienstleistung der vertraglichen Absprache entspricht oder ob eine Anlage funktionsfähig installiert wurde. Wegen der Bandbreite der Sachgebiete gibt es keine einheitliche Vergütungsordnung. Private Auftraggeber und Sachverständige handeln ihre Verträge frei aus.

Beratung

Begehung von Gebrauchtimmobilien

Vor dem Kauf einer gebrauchten Immobilie (Haus oder Wohnung) ist es empfehlenswert, das Gebäude zusammen mit einem Bausachverständigen zu besichtigen, um zusätzliche Informationen über vorhandene Schäden zu erhalten oder Erkenntnisse, mit welchen baulichen Maßnahmen und damit verbundenen Investitionen kurz- und mittelfristig zu rechnen ist.

Beratung

Nicht immer ist es notwendig bei einem Bauschaden oder bei Zweifeln an der Ausführung von Handwerkerleistungen ein schriftliches Gutachten zu erstellen. Manchmal genügt es die Mängel zu besichtigen und in einem Gespräch, eventuell mit allen Beteiligten die notwendigen Maßnahmen zur Magelbeseitigung abzustimmen.

Überprüfung von Gutachten

Liegt ein Gutachten bereits vor und es bestehen Zweifel oder Unklarheiten, so kann das Gutachten vor Erstellung eines Gegengutachtens zunächst auf Plausibilität geprüft werden.

Vertrauen & Sicherheit

Ständig auf dem Prüfstand

Öffentlich bestellt werden nur Fachleute mit herausragender Qualifikation.

Um die öffentliche Bestellung zu erhalten, müssen sie sich einem aufwändigen Prüfverfahren unterziehen. Und danach steht ihre Arbeit unter ständiger Aufsicht der vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaft (in Deutschland sind dies vor allem die Architektenkammern, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ingenieurkammern, Landwirtschaftskammern). Das bedeutet auch, dass bereits öffentlich bestellte Sachverständige diesen Status wieder verlieren können - wenn ihre Qualifikation nicht mehr den aktuellen Anforderungen genügt. Darüber hinaus werden öffentlich bestellte Sachverständige auch geprüft, ob sie vertrauenswürdig und persönlich integer sind. Nur dann dürfen sie das begehrte Qualitätssiegel führen.

Zur Person

Bernhard Braun

Ausbildung & Qualifikation


  • Lehre im Maler-, Lackierer-, Putzerhandwerk - Abschluß Geselle
  • Studium Bauingenieurwesen an der TU Darmstadt - Abschluß als Diplomingenieur
  • Aufbaustudium Grundstücksbewertung an der TAS/FH Kaiserslautern - Abschluß als Diplom Wirtschaftsingenieur für Grundstücksbewertung
  • seit Februar 2004 von der IHK Aschaffenburg öffentlich bestellt und vereidigt für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
  • seit Dezember 2005 von der IHK Aschaffenburg öffentlich bestellt und vereidigt für Schäden an Gebäuden

Berufserfahrung


  • wissenschaftlicher Mitarbeiter an der TU Darmstadt am Lehrstuhl für Stahlbau/Holzbau/Trockenbau
  • langjährige Tätigkeit in einem mittelständischen Immobilienunternehmen in Berlin, zuletzt als Prokurist und technischer Leiter
  • seit 2002 selbständig als Sachverständiger
  • seit 2005 Mitglied im Gutachterausschuss der Stadt Aschaffenburg
  • seit 2015 Mitglied im Gutachterausschuss des Landkreises Aschaffenburg
  • seit 2020 Mitglied im Gutachterausschuss des Landkreises Miltenberg
Bernhard Braun - b2ing.de

Bernhard Braun
Diplomingenieur

Kontakt

Bernhard Braun
Dipl.-Ing. (TU)
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH)

von der IHK Aschaffenburg öffentlich bestellt und vereidigt für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken und Schäden an Gebäuden

Tel: +49 (6021) 35170

Riemenschneiderstraße 4
63739 Aschaffenburg

bb@b2ing.de
www.b2ing.de

Umsatz-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG:
DE214815030

Berufshaftpflichtversicherung
VHV Allgemeine Versicherung AG, 30138 Hannover

Der Sachverständige unterliegt den Bestimmungen der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg, Kerschensteinerstr. 9, 63741 Aschaffenburg

Der Sachverständige ist erreichbar unter Tel. 06021/35170, Fax: 06021/351722, E-Mail: bb@b2ing.de

Die Angaben zum Sachverständigen können unter der Webseite der IHK unter der dortigen Rubrik "Steuern/Recht" mit Hinweisen zu den Sachverständigen eingesehen werden

Beschwerden sind vorrangig an den Sachverständigen und ggf. an die zuständige IHK zu richten. Ansonsten sind in erster Linie die Zivilgerichte anzurufen.

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